Dienstrecht/Arbeitsrecht

Viele Mandanten werden erstmals mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert, wenn sie eine Kündigung erhalten. In solchen Fällen ist es wichtig, dass schnell gehandelt wird. Eine Kündigungsschutzklage muss nämlich innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Die Erfolgschancen sind hierbei für den Arbeitnehmer gar nicht so schlecht, da Kündigungen durch den Arbeitgeber - insbesondere wenn ein Betriebsrat oder Personalrat besteht - gelegentlich fehlerhaft sind.

Wenn Ihnen anstatt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag und eine Abfindung angeboten werden, sollten Sie sich dies genau überlegen. So sollten Sie etwa bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit bei Ihren Arbeitslosengeldansprüchen bewirken kann.

Aber auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können arbeitsrechtliche Probleme auftreten. Gegen Mobbing durch Ihre Kollegen oder Ihren Chef können Sie sich gerichtlich wehren. Auch eine Versetzung in eine andere Stadt müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Wurde der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, hat der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen. Im beiderseitigen Interesse wird jedoch dazu geraten aus Beweiszwecken immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen.

Abmahnung

Eine Abmahnung wird meistens für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung vorausgesetzt. Sie sollten daher überlegen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Falls Sie die Abmahnung für Unberechtigt halten, sollten Sie überlegen, ob Sie hiergegen gerichtlich vorgehen wollen.

Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung muss eine Kündigung jedoch nicht unbedingt einen Kündigungsgrund erhalten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Eine ordentliche Kündigung hingegen bedarf nur unter gewissen Voraussetzungen eines Grundes. So sind in der Praxis häufig erhöhte Anforderungen an eine Kündigung zu stellen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Anwendbar ist das Kündigungsschutzgesetz, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber seit mindestens 6 Monaten besteht und der Arbeitgeber mindestens 6 Arbeitnehmer - in manchen Fällen auch mindestens 10 Arbeitnehmer - beschäftigt. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies setzt bei einer betriebsbedingten Kündigung voraus, dass der Arbeitgeber unter allen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl zu treffen hat. Es muss auf diesem Wege derjenige Arbeitnehmer gefunden werden, der den geringsten Schutz bedarf, also derjenige, der am ehesten einen anderen Job finden wird.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind befristete Arbeitsverträge möglich. Jedoch ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Befristung ohne Vorliegen eines besonderen Grundes ist nur für eine gewisse Zeit möglich. Hingegen sind an eine Befristung mit Vorliegen eines Befristungsgrundes strenge Anforderungen an den Grund zu stellen. Hier kommt es in der Praxis häufig zu Fehlern, was jedoch für den Arbeitnehmer von Vorteil ist, denn eine fehlerhafte Befristung führt dazu, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht kann gegen eine unwirksame Kündigung vorgegangen werden. Jedoch müssen Sie hier unbedingt beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht hat den Vorteil, dass innerhalb von etwa 4 Wochen ein Gerichtstermin stattfindet. In dieser Güteverhandlung wird häufig ein Vergleich geschlossen. Ein Vergleich wird häufig deswegen geschlossen, weil der Arbeitgeber meist das Verfahren möglichst schnell beenden und verhindern will, dass der Arbeitnehmer doch noch in das Unternehmen zurückkehrt. Die Vergleichsbereitschaft auf Seiten des Arbeitnehmers ist oftmals ebenso recht hoch, da auch er nicht unbedingt für seinen alten Arbeitgeber wieder arbeiten möchte.

Abfindung

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer auf eine Kündigung verzichtet. In allen anderen Fällen ist eine Abfindung Verhandlungssache. Je höher die Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit einer Kündigung ist, desto höher wird eine Abfindung ausfallen. Bitte beachten Sie auch, dass Abfindungen zu versteuern sind.

Insolvenz

Falls Ihr Arbeitgeber insolvent ist und Insolvenz angemeldet hat, übernimmt die Arbeitsagentur die Lohnzahlung für die dem Insolvenzzeitpunkt vorangehenden letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses in Form von Insolvenzgeld. Für den Arbeitgeber, bzw. Insolvenzverwalter gelten im Insolvenzfalle besondere Kündigungsfristen vor.