Verwaltungsrecht

Der Begriff Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für das Recht des staatlichen Handelns auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Wesentliche Grundsätze des Verwaltungsrechts sind der Vorrang des Gesetzes -  also kein Handeln gegen Gesetz -, der Vorbehalt des Gesetzes -  kein Handeln ohne Gesetz - und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Verwaltung nicht stärker als erforderlich in die Rechte der Bürger eingreifen darf.

Die öffentliche Verwaltung handelt in einem solch "Über-Unterordnungsverhältnis" gegenüber dem Bürger meist nicht in Form von Verträgen, sondern durch  eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, dem sogenannten Verwaltungsakt.

Diese Grundsätze gelten für alle Rechtsgebiete des Verwaltungsrechts. Nähere Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten des Verwaltungsrechts entnehmen Sie bitte den Schwerpunkten.